VereinSatzung

§ 0 Allgemeines

  1. Für den gesamten folgenden Text schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts ein. Der Verein „Liebhaber des Deutschen Spitzes“ wird im Folgenden kurz „Verein“ genannt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Liebhaber des Deutschen Spitzes e.V.".
  2. entfällt
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Spiegelberg.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Betreuung und Administration unserer Internetpräsenz einschließlich der Förderung deren Nutzer, sowie der Rasse „Deutscher Spitz“. Weiterhin werden journalistische Tätigkeiten, hauptsächlich im kynologischen Bereich, wahrgenommen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Züchter und Halter der Rasse „Deutscher Spitz“ (F.C.I. Nr.:097) in ihrem Bemühen das Ansehen der Rasse zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Status des Vereins

  1. entfällt
  2. entfällt

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  3. Der Beitrittswunsch wird schriftlich beim Vorstand geäußert.
  4. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt auf formlosen, schriftlich geäußerten Wunsch des betreffenden Mitgliedes beim Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Bei Beitragsrückstand von über einem Jahr kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Forderungen des Vereins an das Mitglied bleiben davon unberührt.
  4. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspruch hierzu ist bei der Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
  5. Entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden ausschließlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Anpassung und Einführung von Beiträgen und Gebühren sind zwischen den Mitgliederversammlungen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  2. Der Beitrag wird am 01.01. eines jeden Geschäftsjahres fällig. Beiträge sind dann unaufgefordert bis spätestens 31.03. des entsprechenden Jahres zu entrichten. Bei Nichtbezahlung ruht die Mitgliedschaft ab 31.03.. Bei ruhender Mitgliedschaft hat das Mitglied weder Anspruch auf Leistungen des Vereins, noch kann es sein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen ausüben.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich durch herausragende Verdienste in den in § 2 Absatz 1 genannten Bereichen ausgezeichnet haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt keine Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Ehrenmitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben bei der Mitgliederversammlung kein Wahl- und Stimmrecht.

 § 8 Gründungsmitgliedschaft

  1. Alle Mitglieder, die bei der Gründung des Vereines unterschriftlich anwesend waren, sind Gründungsmitglieder.
  2. Gründungsmitglieder erhalten nach insgesamt mindestens zweijähriger Mitgliedschaft oder Vorstandstätigkeit folgende Rechte zusätzlich zu ihrem Mitgliedsstatus:
    • 1.Aktives Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung, auch wenn sie nicht mehr Vereinsmitglied sind.
    • 2.Ausschließlichkeitsrecht für die Besetzung von Vorstandsämtern bis zum 31.01.2011.

§ 9 Struktur des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.

§ 10 Der gesetzliche Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Dies sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Dem 1. Vorsitzenden
    • Dem 2. Vorsitzenden
    • Dem Kassierer
    • Dem Webmaster
    • Dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
    • Dem Schriftführer
  2. Personalunion (höchstens 2 Ämter in der Hand einer Person) ist möglich.
  3. In der Gründungs- und Anlaufphase des Vereins, d.h. bis zum 31.01.2011 können nur Gründungsmitglieder Ämter im Vorstand des Vereins ausüben.
  4. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Sein Mandat endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder der Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  7. Sämtliche Arbeiten und Ideen, die Vorstandsmitglieder und/oder Beauftragte im Zuge Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erbringen, gehen in das Eigentum des Vereins über. Ein Rückforderungsrecht nach Ausscheiden aus dem Amt oder nach Ausscheiden aus dem Verein besteht nicht. Dem Verein steht das unbefristete Nutzungsrecht an allen erbrachten Leistungen unwiderruflich zur Verfügung.

§ 12 Beauftragte

  1. Der Vorstand kann Beauftragte ernennen, die seine Arbeit im Sinne des Vereins unterstützen.
  2. Ein Beauftragter ist gegenüber der Mitgliederversammlung auf Anfrage Rechenschaft schuldig.

§ 13 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit physischer Anwesenheit, per Telefon, Faxrundlauf oder Emailrundlauf. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 Mitgliederversammlungen

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Kassenberichts,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, 
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
    • Festlegung von Beiträgen und Gebühren
    • weitere Aufgaben, soweit dies sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (Vorstandsbeschluss) oder wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Diese muss nach Eingang innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden
  5. Die Mitglieder müssen zwei Wochen vorher über das Stattfinden auf postalischem oder elektronischem Wege informiert werden.
  6. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens folgenden Tag.
  7. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift (postalisch und elektronisch) gerichtet war.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen

  1. Beschlussfähig ist eine nach den Vorschriften des § 14 ordnungsgemäß stattfindende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.

§ 16 Beschlussfassungen durch Mitgliederversammlungen

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden und Unterstützung durch einen Weiteren ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei auch mindestens 51% der noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder dem zustimmen müssen.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine solche Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
  5. Stimmenthaltungen werden weder zustimmend noch als Gegenstimme  gewertet.

§ 17 Protokolle über Mitgliederversammlungen

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer (für die erste Amtszeit 1 Kassenprüfer) überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung schriftlich und mündlich zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an die „Spitz-Nothilfe e.V.“, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Falls die „Spitz-Nothilfe e.V.“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren sollte, bzw. ihre Gemeinnützigkeit verloren hat, soll das Vereinvermögen an die „SOS-Kinderdörfer e.V.“ gehen und darf auch dort ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen zieht nicht die Nichtigkeit der übrigen Teile der Satzung nach sich.
  2. Die Satzung wurde am 09.11.2008 anlässlich der Gründungsversammlung in Spiegelberg beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
  3. Die Satzung wurde am 20.03.2011 anlässlich der Mitgliederversammlung in Viersen geändert. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  4. Die Satzung wurde am 14.08.2011 anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Mülheim a.d.Ruhr geändert.
  5. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
     


Mülheim an der Ruhr, den 26. April 2022

Bernd Weinrich -  1. Vorsitzender - Auf dem Sandberg 30 - 53859 Niederkassel
Prinz, Ursula  -  2. Vorsitzende - Ackerstr. 21 - 47918 Tönisvorst

 
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